Von Klaus Mehrbusch.
Seit Sonntag, dem 15. Mai 2022, läuft in Deutschland der Zensus 2022 und der soll etwa zwölf Wochen dauern. Etwa 10,3 Millionen zufällig und repräsentativ ausgewählte Menschen werden an der Haustür oder per Online-Fragebogen sowie 23 Millionen Eigentümer von Häusern und Wohnungen online im Rahmen des Zensus befragt. Er ist eines der größten Projekte der amtlichen Statistik in Deutschland und wird nach derzeitiger Kalkulation insgesamt etwa 1,5 Milliarden Euro kosten. Erstmals findet die Datenerhebung unter DSVGO-Regeln statt.
Der Begriff Zensus (auch Census) leitet sich aus der während des römischen Reichs von sogenannten Zensoren vorgenommenen Vermögensschätzung der römischen Bürger ab. Im Gegensatz zu einer Volkszählung, bei der die gesamte Bevölkerung erfasst wird, werden beim Zensus (früher Mikrozensus) nur anhand eines statistisch repräsentativ ausgewählten Bevölkerungsteils die Bestandsdaten der Bundesrepublik erhoben: Wie viele Wohnungen gibt es, welche Berufe werden ausgeübt, wie heizen die Menschen, welchen Schulabschluss haben sie, wie hoch ist die Nettomiete, wie viele Personen wohnen in einem Haushalt und wie heißen sie, oder wie viele Menschen mit Migrationserfahrungen leben hier. Die Stichprobe des Zensus 2022 besteht aus einer Kurzbefragung der Haushalte, an die sich für ungefähr drei Viertel der Personen eine längere Haushaltsbefragung mit Fragen zur Demografie, Bildung und Erwerbstätigkeit anschließt, sowie einer Erfassung der Wohnungs-, Grundstücks- und Hausbesitzer. Während beim Zensus nur ein Teil der Bevölkerung befragt wird, sind nach dem Zensusgesetz 2022 alle Eigentümer sowie Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Gebäuden oder Wohnungen dazu verpflichtet, Auskünfte über den von ihnen vermieteten oder selbst bewohnten Wohnraum zu geben. Zufälligerweise steht aktuell auch gerade die Reform der Grundsteuerberechnung auf der Tagesordnung der Regierung und 1952 benötigte man zur Berechnung der Abgaben im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes auch die Berechnungsgrößen von Immobilien.[1]
Zensuskritiker bemängeln zu Recht eine fehlende Informationspflicht des Staates gegenüber den Bürgern über die von ihnen gespeicherten Daten, sowie das Fehlen einer Kontrolle durch die Länderparlamente. Es gibt einfach keine Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit und den Parlamenten.[2] Auch wird hierzulande der Datenschutz immer gerne angepriesen, ständig wird auf die Einhaltung sämtlicher Datenschutzbestimmungen geachtet und dafür um Verständnis gebeten, dass eben diese Datenschutzgesetze nahezu jeden Bereich des Lebens mit Bürokratie verlangsamen. Trotzdem hostet das Statistische Bundesamt die Website zum Zensus 2022 bei Cloudflare in den USA. Das gilt auch für den Online-Fragebogen, in den die Bürger ihre Daten eingeben sollen. In der inzwischen aufgrund von kritischen Nachfragen nachgebesserten Datenschutzerklärung des Statistischen Landesamtes heißt es jetzt: „Die Datenverarbeitung durch Cloudflare ist erforderlich, um die hohe Verfügbarkeit der Webseite auch in unsicheren Zeiten im Internet zu ermöglichen. Wir wollen damit eine hohe Funktionsfähigkeit und Sicherheit unserer Systeme für die Nutzer gewährleisten. In diesem Zusammenhang weisen wir daraufhin, dass unter Umständen die genannten Daten von Cloudflare in einen Drittstaat (insbesondere USA) transferiert werden können, wenn dies zur Einhaltung eines Gesetzes oder aufgrund einer verbindlichen Anordnung einer Regierungsbehörde in den USA erforderlich ist.“[3]
Und weiter zur Beschwichtigung: „Die Datenverarbeitung durch Cloudflare betrifft nicht die Befragungsdaten der Auskunftspflichtigen zum Zensus, sondern lediglich die allgemein zugänglichen Informationen auf der Website www.zensus2022.de. Nach erfolgreichem Einloggen werden Sie auf die Seite fragebogen.zensus2022.de weitergeleitet. Die Daten, die an fragebogen.zensus2022.de übermittelt werden, sind mit einem Sicherheitszertifikat des ITZB und Ende-zu-Ende-verschlüsselt und werden ohne Nutzung des CDN Cloudflare weitergeleitet. Die von den Auskunftspflichtigen bereitgestellten Informationen sind in diesem Bereich als private Daten sicher und werden ausschließlich in Rechenzentren des Bundes in Deutschland verarbeitet.“[4] Ob sichergestellt ist, dass die US-Administration die Daten nicht doch mitliest, denn letztendlich gilt der Cloud Act, der den USA den Zugriff auf von US-Unternehmen gespeicherte Daten erlaubt, und ob man dies glaubt, bleibt jedem selbst überlassen – nachprüfen wird man das nicht können. Genauso bleibt die Frage unbeantwortet, warum gerade das zu Beginn des Zensus in der Datenschutzerklärung verschwiegen wurde, wo doch darauf hätte hingewiesen werden müssen. Vielleicht bedarf es letztlich aber auch einer Klärung vor dem EuGH in Punkto US-IT- und Cloud-Anbieter versus GDPR-Datenschutzauflagen.
In den Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (VV-Nds. AG ZensG 2022) findet sich dann z. B. folgende Formulierung: „Für die Dauer der angestrebten Ergebnisbereitstellung 18 Monate nach Zensusstichtag wird die Wahrnehmung der Betroffenenrechte nach den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 4. 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72; 2018 Nr. L 127 S. 2; 2021 Nr. L 74 S. 35) — im Folgenden: DS-GVO — bei der Durchführung des Zensus 2022 i. S. von Artikel 89 Abs. 2 DS-GVO ausgeschlossen.“[5] Dies beinhaltet das Auskunftsrecht der Betroffenen bzgl. der über sie gespeicherten Daten (Art. 15, DSGVO) sowie die Rechte auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung der auf die eigene Person bezogenen Daten (Art. 16, 18 & 21, DSGVO). Als Begründung muss dann etwas konstruiert eine mögliche Überlastung der Behörden herhalten: „Die Geltendmachung dieser Rechte würde voraussichtlich die fristgemäße und vollständige Durchführung des Zensus 2022 ernsthaft beeinträchtigen und damit die Erfüllung der Zwecke des Zensus gefährden.“[6] Neben Niedersachsen haben viele Bundesländer ähnlich klingende Begründungen in ihren Gesetzen und Verordnungen festgeschrieben. Zwar stellt Art. 89 DSGVO eine sog. Öffnungsklausel bereit, wenn die Einschränkung „dem allgemeinen Wohl“ dient, doch kann eine mögliche Arbeitsüberlastung wirklich ein hinreichender Grund für diese gravierende Einschränkung des Datenschutzes sein? Denkt man dies logisch weiter, dann müsste eine datenerhebende Behörde die zu verarbeitende Datenmenge lediglich so weit erhöhen, dass eine Überlastung droht, um dann die Betroffenenrechte einschränken zu können. Wie wir alle wissen, speichern schon jetzt große Datenkraken wie Google oder Facebook Unmengen von Informationen über ihre Nutzer. Gem. DSGVO sind sie bisher noch dazu verpflichtet, darüber Auskunft zu erteilen. Wäre es auch ihnen gestattet, sich bzgl. eines Auskunftsersuchens auf eine mögliche Überlastung zu berufen, so könnte diese Regelung u. U. auch hier zum Nacheil der Bürger Anwendung finden.
Volkszählungsgeschichte und Volkszählungsboykott
Nach dem gescheiterten Versuch einer Volkszählung im Jahr 1983 fand 1987 der bisher letzte Versuch einer Vollerfassung aller Bundesbürger statt. Eine für 1991 geplante Wiederholung wurde aufgrund der Wiedervereinigung gestoppt. Lediglich eine registergestützte Mikrozensusbefragung wurde 2011 nach EU-Vorgaben durchgeführt. Die Volkszählung von 1987, an die sich viele noch gut erinnern, war jedoch nicht die größte ihrer Art in Deutschland. Diese fand bereits 1939, damals auch mit Österreich als Teil des deutschen Reiches, statt. Die Antworten wurden seinerzeit auf Hollerith-Lochkarten gestanzt. Darüber hinaus wurde den Zählern auch noch eine Ergänzungskarte in einem verschlossenen Umschlag mitgegeben, mit Hilfe derer die „rassische Abstammung“ erfasst werden sollte.[7] Genau diesen historischen Aspekt griffen die über 1300 Boykottinitiativen dann erstmals 1983 und erneut 1987 in ganz Westdeutschland und in West-Berlin auf, um gegen einen drohenden Überwachungsstaat und den Missbrauch der zu erhebenden Daten zu mobilisieren. Zusätzlich berief man sich auf das ‚historische‘ Volkszählungsurteil, welches die für 1983 angekündigte Erfassung kippte, in dem das Bundesverfassungsgericht verfügt hatte, dass personenbezogene Daten bei der Volkszählung vom eigentlichen Fragebogen getrennt werden müssen. Auch die Idee eines Informationsfreiheitsgesetzes wurde im Zuge der Boykottkampagnen immer wieder thematisiert.
Die Volkszählung von 1987 war dann auch die letzte ihrer Art. Wie ‘83 stieß dieser Datenerhebungsversuch auch ‘87, schon kurz nach der Ankündigung, erneut auf erheblichen Widerstand. Dieser reichte von linksliberalen und linkradikalen Gruppierungen, über die jüdische Gemeinde und den Datenschutzbeauftragten, bis hin zu bürgerlichen Schichten der Gesellschaft. Das Recht auf informelle Selbstbestimmung erlangte in weiten Kreisen der Bevölkerung zunehmend Bedeutung. Der „gläserne Bürger“ sollte abgelöst werden durch einen „gläsernen Staat“. Natürlich versuchte die Regierung, die bundesweite Boykottbewegung zu diskreditieren und der Berliner Mehringhof, in dem das Büro der Initiative zum Volkszählungsboykott untergebracht war, wurde zum „terroristischen Umfeld“ erklärt.[8] Am 1. Mai 1987 um 4:55 Uhr brachen dann Ordnungskräfte des damaligen Berliner Innensenators Kewenig, auf der Suche nach einem Boykottflugblatt, welches kurz zuvor in einer Auflage von 1 Million gedruckt worden war und bundesweit verteilt werden sollte, in den Mehringhof und die Räume des VIB (Volkszählungsboykott Info Büro) sowie die verschiedener anderer Initiativen ein. Sie stemmten diverse Türen auf, durchsuchten die Räumlichkeiten und verwüsteten mehrere Inneneinrichtungen, ohne Durchsuchungsbefehl, ohne Information der Mieter und unter Zurücklassen offener, ungesicherter Türen. Das gesucht Flugblatt fanden sie natürlich nicht.[9]
Während im Mehringhof vom VIB eine große Pressekonferenz stattfand, wurde die Polizeiaktion der Nacht zum 1. Mai 1987 zeitgleich auf dem 1. Mai-Fest auf dem Kreuzberger Lausitzplatz den Besuchern bekannt gemacht. Die Stimmung in der Stadt war aufgrund verschiedener politischer Entwicklungen ohnehin schon aufgeheizt und die Polizei, aufgrund von Erfahrungen der vorangegangen Jahre, nicht auf eine Eskalation am Maifest vorbereitet. So wurde die nächtliche Durchsuchung des Mehringhofes zum Auslöser der ersten „Mai-Krawalle“, die dann den späten Nachmittag und fast die ganz Nacht lang Kreuzberg in ein Bürgerkriegsgebiet verwandelten. Der U-Bahn-Verkehr nach Kreuzberg wurde vollkommen eingestellt, auf der Oranienstraße brannten im Abstand von wenigen Metern unzählige Barrikaden, Autos, Telefonzellen und Fahrkartenautomaten wurden gelehrt, und schließlich wurde der „Bolle“-Supermarkt Ecke Lausitzerstraße geplündert und angezündet. Mehrere Stunden lang war Kreuzberg ‘36 befreite Zone, und es dauerte bis in die späte Nacht, bis die ersten Polizeikräfte vor Ort eintrafen.
Im Rahmen weiterer Aktionen tapezierten z. B. die Volkszählungsboykotteure dann die Berliner Mauer mit hunderten gesammelter Fragebögen,[10] [11] ließen diese von der damaligen Aussichtsterrasse auf dem Europacenter auf den Kurfürstendamm regnen und präsentierten schließlich mehr als eine Million unausgefüllter Formulare. „Zählt nicht uns, zählt eure Tage“,[12] so einer der Slogans der Boykottbewegung. Obwohl der Hamburger Informatiker Klaus Brunnsteine von einem Daten-Gau sprach, war die Volkszählung von 1987 nach offiziellen Angaben trotzdem ein voller Erfolg.
Zensusboykott 2022
Gemäß § 15 Bundesstatistikgesetz (BstatG) und § 13 des Mikrozensusgesetzes (MZG) sind ein ausgewählter Teil aller Bürger zur Mitwirkung und Auskunftserteilung verpflichtet. Wenn Befragte ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, sind Buß- und Zwangsgelder möglich. Bußgelder drohen z. B. bei Falschangaben, bei Zuwiderhandlungen durch Nichtteilnahme hingegen droht ein Zwangsgeld. Dies unterscheidet sich vom Bußgeld dahingehend, dass Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden muss (bei einem Bußgeld reicht zunächst der Widerspruch vor dem Amtsgericht). Doch auch bei einer Zahlung ist man nicht von der Auskunftspflicht befreit. Sowohl der Widerspruch gegen einen entsprechenden Bescheid als auch die Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Hier bietet sich jedoch auch die Möglichkeit der Beantragung einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Soweit die allgemeine Rechtslage.
In der Praxis läuft das Verfahren aber deutlich entspannter ab. Zunächst wird die ausgewählte Person mehrmals dazu aufgefordert, ihrer Mitteilungspflicht nachzukommen. Wie oft und inwieweit dies rechtlich nachvollziehbar bzw. nachweislich erfolgt (Einschreiben / Zustellungsurkunde usw.), bleibt abzuwarten. Hier spielt der Arbeitsaufwand für die Volkszähler eine erhebliche Rolle. Je mehr sich nicht zurückmelden und das Verfahren boykottieren, desto schneller werden die Ämter an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen. Dann kommt eine, evtl. auch noch eine zweite Mahnung und erst im nächsten Schritt droht die Verhängung eines Zwangsgeldes, gegen das natürlich auch die üblichen Rechtsmittel (Widerspruch / Anfechtungsklage) eingelegt werden können. Diese haben jedoch, wie bereits erwähnt, keine aufschiebende Wirkung, so dass die Auskunftspflicht auch während eines Rechtstreites fortdauert.
Am liebsten hätten es die Volkszähler, wenn alle ausgesuchten Personen den Fragenbogen online ausfüllen würden, weil damit die Umwelt geschont und Papier gespart werden könne, so die Argumentation der Datensammler. Doch die Zensus-Mitarbeiter versuchen, auch Hausbesuche zu vereinbaren, um die Befragung vor Ort durchzuführen. Inwieweit man sich darauf einlassen will und fremde Personen in seine Wohnung lässt, bleibt erst einmal jedem selbst anheimgestellt. Man könnte die Fragen prinzipiell auch im Treppenhaus und ohnehin immer auch schriftlich beantworten. Letztlich ist die Zählung stets von der Kooperation der Befragten abhängig, und diese kann natürlich auch sehr abwechslungsreich gestaltet werden. Kurzfristige Terminabsagen lassen sich nun einmal nicht immer verhindern, oder die verabredete Befragung wurde glatt vergessen und man ist nicht zu Hause.
„Gute Zahlen“ garantieren leider noch keine „gute Politik“ und jeder muss für sich selbst entscheiden, inwieweit er oder sie bereit ist, in einer Zeit, in der Daten massenhaft und völlig unkontrolliert erhoben und ökonomisch verwertet werden, allen nur denkbaren intransparenten Institutionen Einblick in die persönlichen Lebensumstände zu gewähren. Denken wir nur wenige Monate zurück: Auch die Daten der Corona-App sollten nicht zur Verfolgung von Straftaten genutzt werden dürfen, was dann aber doch geschah und aufgedeckt wurde. Wer garantiert denn, dass sich die Information über einen bislang unerfassten Mitbewohner nicht negativ auf den Erhalt von Transferleistungen auswirkt. Da wird dann vielleicht doch einmal – im Sinne der Amtshilfe – die Info unter der Hand von Behörde zu Behörde weitergegeben.
Es ist nicht transparent, wo die Daten des Zensus aufbewahrt, ob sie wirklich so anonym wie versprochen gespeichert werden, und wer letztlich darauf alles Zugriff hat. Wie bereits bei den Volkszählungen der 1990er Jahre ist es auch beim Zensus angebracht, allen geäußerten Datenerfassungsinteressen eine besonders kritische Haltung gegenüber einzunehmen und zu hinterfragen, ob der finanzielle Aufwand, der hier betrieben wird, den zu erwartenden Nutzen rechtfertigt. Im Gegensatz zu 1983 und 1987 aber gehen heute viele Menschen viel unbedarfter mit der Preisgabe ihren sensiblen Personendaten um. An die Datensammelwut der großen Konzerne haben wir uns schon lange gewöhnt und nur selten wird ihr Widerstand entgegengebracht. Hier bedarf es einer neuerlichen Sensibilisierung gegenüber privater und staatlicher Vermarktung von personalisierten Informationen. Letztlich muss jedem Menschen zu jeder Zeit vollumfänglich Einblick in die von ihm gespeicherten Daten möglich, und jede Datenerhebung muss zu jeder Zeit transparent und immer freiwillig sein.
Musterfragebögen zum Zensus 2022:
Wer wird befragt? – Zensus 2022
[1] Siehe auch: https://finanzmarktwelt.de/zensus-lastenausgleich-immobilien-szenario-235334/ [31.05.2022]
[2] Siehe auch: https://www.buzer.de/gesetz/13636/a229942.htm [24.05.2022]
[3] Verfügbar unter: https://www.zensus2022.de/DE/Service/Datenschutz/datenschutz.html#:~:text=Die%20Datenverarbeitung%20durch%20Cloudflare%20ist,Systeme%20f%C3%BCr%20die%20Nutzer%20gew%C3%A4hrleisten [24.05.2022]
[4] Ebenda
[5] Verfügbar unter: https://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVND-291000-20210722-SF&psml=bsvorisprod.psml [24.05.2022]
[6] Ebenda
[7] Siehe auch: https://www.ndr.de/geschichte/chronologie/Zensus-Volkszaehlung-im-NS-Regime-Statistik-unterm-Hakenkreuz,volkszaehlung130.html [30.05.2022]
[8] Siehe auch: https://netzwerk-selbsthilfe.de/projekte/projektarchiv/volkszaehlungsboykott/ [30.05.2022]
[9] Siehe auch: https://magazin.spiegel.de/EpubDelivery/spiegel/pdf/13523768 [30.05.2022]
[10] Siehe auch: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Datei:Vz-boyk.png [30.05.2022]
[11] Siehe auch: https://www.tagesspiegel.de/mediacenter/fotostrecken/berlin/bildergalerie-west-berlin-in-den-achtzigern/10673272-41.html?p10673272=41 [30.05.2022]
[12] Siehe auch: https://www.spiegel.de/geschichte/volkszaehlung-massenproteste-1983-boykottaufrufe-1987-a-1228667.html [30.05.2022]